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BFH, 22.10.1987 - IV R 4/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Qualifizierung der Beiträge für Aufwendungen eines Energieversorgungsunternehmens auf Grund durchgeführter Anschlussarbeiten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1988, 229
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 13.12.1984 - VIII R 249/80
Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsgutes - Betriebsausgabe - Elektrizitätswerk …
Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 4/85
Mit der ertragsteuerlichen Behandlung des Beitrags zu den Aufwendungen eines Energieversorgungsunternehmens (EVU) für die Durchführung von Anschlußarbeiten, den ein gewerbliches Unternehmen anläßlich der Umstellung der Stromversorgung an das EVU leistet, hat sich der VIII. Senat des BFH im Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80 (BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289) befaßt.Im Urteil in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289 hat der VIII. Senat sich alsdann von der Vorstellung, es würde ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entgeltlich erworben, jedenfalls für die Fälle gelöst, in denen, wie auch im Streitfall, mit der Beitragszahlung lediglich die Möglichkeit geschaffen wird, an der Versorgung mit elektrischem Strom über das allgemeine Stromversorgungsnetz teilzunehmen bzw. die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Versorgung zu verbessern.
Das FA meint, der Sachverhalt des Streitfalls sei mit dem dem Urteil in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Im Streitfall sei allein der Betrieb der Klägerin an die neu errichtete Umspannstelle angeschlossen, während im Falle des Urteils in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289 die Einrichtung von einer Vielzahl von Personen genutzt worden sei.
Aus diesem Grunde hat auch der VIII. Senat im Urteil in BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289 dem Umstand, daß über den im damaligen Streitfall errichteten Anschluß an das Mittelspannungsnetz nur der Betrieb des Steuerpflichtigen beliefert wurde, keine Bedeutung beigemessen.
- BFH, 26.02.1980 - VIII R 80/77
Kostenbeitrag eines Fuhrunternehmers für den betriebsgerechten Ausbau einer …
Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 4/85
Folge man dem BFH-Urteil vom 26. Februar 1980 VIII R 80/77 (BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687) zur Behandlung eines Wegebaubetrags, so könne der Trafo-Fall nicht anders behandelt werden.Das Urteil in BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687 lasse keine andere rechtliche Beurteilung des Streitfalls zu, da der BFH in dem seiterzeit entschiedenen Fall davon ausgegangen sei, daß die Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Straße keine Gegenleistung darstelle.
Dazu hat der VIII. Senat unter Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687 und vom 25. August 1982 I R 130/78 (BFHE 136, 409, BStBl II 1983, 38) ausgeführt, daß Kosten für die bloße Mitbenutzung einer Einrichtung zu den nicht aktivierbaren Aufwendungen für die ursprüngliche Schaffung, nicht dagegen für einen abgeleiteten Erwerb des Nutzungsvorteils gehören.
- BFH, 26.06.1969 - VI 239/65
Immaterielles Wirtschaftsgut - E-Werk - Zuschuß - Strombedarf
Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 4/85
Das FG stütze sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juni 1969 VI 239/65 (BFHE 97, 58, BStBl II 1970, 35), obschon dort ein Trafo ausschließlich für den Betrieb des Steuerpflichtigen errichtet worden sei, während im Streitfall ein der allgemeinen Stromversorgung dienender Ortsnetztrafo errichtet und der Klägerin keine besonderen Rechte eingeräumt worden seien.Das FA kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil in BFHE 97, 58, BStBl II 1970, 35 berufen.
- BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68
Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises - …
Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 4/85
Für die Entscheidung des damaligen Streitfalls war diese Erwägung jedoch nicht ausschlaggebend, weil, was der BFH schon im Beschluß des Großen Senats vom 3. Februar 1969 GrS 2/68 (BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291) und im Urteil vom 24. August 1971 VIII R 17/66 (BFHE 103, 416) ausgesprochen hat, nach dem für den damaligen Streitfall geltenden Handelsrecht des Jahres 1962 die Aktivierung von Energieversorgungsbeiträgen nicht davon abhängig war, daß mit dem Zuschuß entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben worden war. - BFH, 25.08.1982 - I R 130/78
Kanalbaubeitrag für betriebsbedingte besondere Abwasserzuführung ist sofort …
Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 4/85
Dazu hat der VIII. Senat unter Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687 und vom 25. August 1982 I R 130/78 (BFHE 136, 409, BStBl II 1983, 38) ausgeführt, daß Kosten für die bloße Mitbenutzung einer Einrichtung zu den nicht aktivierbaren Aufwendungen für die ursprüngliche Schaffung, nicht dagegen für einen abgeleiteten Erwerb des Nutzungsvorteils gehören. - BFH, 24.08.1971 - VIII R 17/66
Auszug aus BFH, 22.10.1987 - IV R 4/85
Für die Entscheidung des damaligen Streitfalls war diese Erwägung jedoch nicht ausschlaggebend, weil, was der BFH schon im Beschluß des Großen Senats vom 3. Februar 1969 GrS 2/68 (BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291) und im Urteil vom 24. August 1971 VIII R 17/66 (BFHE 103, 416) ausgesprochen hat, nach dem für den damaligen Streitfall geltenden Handelsrecht des Jahres 1962 die Aktivierung von Energieversorgungsbeiträgen nicht davon abhängig war, daß mit dem Zuschuß entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben worden war.
- BFH, 14.03.2006 - I R 109/04
Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren
Der Streitfall ist, wie das FG zu Recht ausführt, nicht vergleichbar mit den Fällen von Aufwendungen für die Sicherung oder Verbesserung bereits bestehender Nutzungsrechte an (öffentlichen) Einrichtungen, die der Allgemeinheit und dem Gemeingebrauch zugänglich sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 26. Februar 1980 VIII R 80/77, BFHE 130, 155, BStBl II 1980, 687 --Verbesserung der Betriebszufahrt--; vom 12. April 1984 IV R 137/80, BFHE 140, 573, BStBl II 1984, 489 --Errichtung einer Fußgängerzone--; vom 25. August 1982 I R 130/78, BFHE 136, 409, BStBl II 1983, 38 --Erweiterung einer Kläranlage--; vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289, und vom 22. Oktober 1987 IV R 4/85, BFH/NV 1988, 229 --jeweils Verbesserung der Stromversorgung--). - FG Hessen, 20.11.2003 - 4 K 4342/02
Baukostenzuschuss; Mitbenutzungsrecht; Immaterielles Wirtschaftsgut; …
Im Gegensatz zu den Urteilen des BFH vom 26.02.1980 VIII R 80/77, BStBl II 1980, 687 ; vom 25.08.1982 I R 130/78, BStBl II 1983, 38 ; vom 13.12.1984 VIII R 249/80, BStBl II 1985, 289 ; vom 22.10.1987 IV R 4/85, BFH/NV 1988, 229 und vom 28.03.1990 II R 30/89, BStBl II 1990, 569 wird durch die Zahlung des Baukostenzuschusses nicht lediglich die Voraussetzung für eine Nutzung nach allgemeinen Nutzungsbedingungen bzw. die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung geschaffen, die dem Grunde nach auch jedem anderen hätte gestattet werden müssen. - BFH, 14.11.2002 - III R 29/97
InvZul; BA-Abzug
Wie der BFH in dem Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 4/85 (BFH/NV 1988, 229) ausgeführt hat, kommt es für die rechtliche Wertung nicht darauf an, ob schon ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Kosten tatsächlich auch weitere Abnehmer über die neue Anlage versorgt werden.
- BFH, 15.02.1989 - X R 6/86
Bewertung von Anschlussgebühren als sofort abzugsfähigen Aufwnand …
Dies hat die Rechtsprechung für einen verbesserten betrieblichen Strombezug ausgesprochen (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 249/80, BFHE 143, 50, BStBl II 1985, 289; vom 22. Oktober 1987 IV R 4/85, BFH / NV 1988, 229). - FG Düsseldorf, 21.09.1993 - 16 K 93/89
Investitionszulage; Zuschuss; Strom; Herstellungskosten; Immaterielles …
(Die Tendenz der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verneint dies, vgl. z.B. das Urteil vom 22. Oktober 1987 IV R 4/85 BFH/NV 1988, 229). - FG Baden-Württemberg, 07.12.2000 - 14 K 187/96
Erhöhung der Grenzleistung der Stromversorgung als immaterielles Wirtschaftsgut; …
Im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 - VIII R 249/80, BStBl II 1985, 289 und BFH-Urteil vom 22. Oktober 1987 - IV R 4/85, BFH/NV 1988, 229) bestehen ferner erhebliche Bedenken dagegen, einen entgeltlichen Erwerb anzunehmen.